gel an gesetzlichen Vorschriften nicht zu beheben, zumal keine Rundschreiben, Publikationen oder sonstige Veröffentlichungen oder Richtlinien dazu beständen. Insbesondere erkenne man in Art. 25 GesG die Regelung der Zusammenarbeit eines Arztes oder einer Ärztin mit dem medizinischen Praxisassistenzpersonal, nicht aber die Regelung der Zusammenarbeit unter Ärzten, die hinreichend qualifiziert seien.