Entgegen der Annahme der Vorinstanz sehe es in der Realität in Spitäler und Kliniken anders aus, da Oberärzte ohne Berufsausübungsbewilligung und Facharzttitel alleine insbesondere bei Nacht- und Notfalldiensten ihre Leistungen erbringen würden, ohne dass eine Ärztin oder ein Arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung und vor allem im erforderlichen Fach stets präsent sei. Es sei zu erwähnen, dass er ein paar Kilometer entfernt von der Praxis wohne und bei Bedarf innerhalb kurzer Zeit vor Ort gewesen wäre. Schliesslich erachte er die Gesetzgebung als ungenügend. Weiter sei es nicht korrekt, dass die Behördenpraxis hinsichtlich Fachaufsicht bestens bekannt sei. Die Praxis vermöge den Man-