beiden klar gewesen, dass er noch nicht im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung gewesen sei. Laut Aussagen seines Mitarbeiters hätten ihm nur noch ein paar Arbeits- und Ausbildungsbestätigungen gefehlt, die er von zögerlichen oder abwesenden Chefs hätte einholen müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Mitarbeiter wiederholt gebeten, ihm das Dossier seiner Aktivitäten als Grundlage für die spätere Berufsausübungsbewilligung zuzustellen. Mangels Rückmeldung habe er den Arbeitsvertrag mit D. zwischenzeitlich gekündigt und ihn per 1. September 2024 freigestellt respektive den Arbeitsvertrag letztlich fristlos aufgelöst.