3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 19. September 2024 im Wesentlichen aus, sein Mitarbeiter sei ein ausgebildeter Arzt mit anerkanntem ausländischem Diplom. Es sei 27 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) 9/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245