Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sein Mitarbeiter die Facharztprüfung abgelegt und verfüge auch über die notwendige Praxis für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung und einer OKP-Zulassung. Von einer Tätigkeit zwecks Weiterbildung oder einer praktischen Tätigkeit zur Erlangung der OKP-Zulassung könne daher vorliegend nicht ausgegangen werden. Folglich sei keine der beiden beschriebenen Möglichkeiten zutreffend. Vor diesem Hintergrund werde der Beschwerdeführer gehalten, ärztliche Leistungen, die sein Mitarbeiter erbringe, per sofort nicht mehr über seine persönliche Nummer zulasten der OKP abzurechnen, sofern er dies in der Vergangenheit getan haben sollte.