b KVV zwingend erforderlich sei. Die Abrechnung von medizinischen Leistungen zu Lasten der OKP über die ZSR-Nummer eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin sei gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) nur in engen Grenzen, d.h. im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsverhältnissen und zur Erlangung der für die Zulassung zur OKP geforderten praktischen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zulässig. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sein Mitarbeiter die Facharztprüfung abgelegt und verfüge auch über die notwendige Praxis für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung und einer OKP-Zulassung.