Weiter hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung die Voraussetzungen zur Abrechnung zulasten der OKP gemäss Art. 36a und 37 KVG i.V.m. Art. 38 KVV27 erfülle und über eine ZSR-Nummer verfüge. Sein Mitarbeiter hingegen besitze keine entsprechende Berechtigung. Er könne keinen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nachweisen, was gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. b KVV zwingend erforderlich sei.