a MedBG konkretisiere und sich direkt darauf abstütze, verstosse auch in Bezug auf öffentliche medizinische Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot. Spitäler und Kliniken würden sich in mehrfacher Hinsicht von einer ambulanten Arztpraxis unterscheiden (Ausstattung und Infrastruktur, Personal, Behandlungsart und anderes). Sie würden insbesondere über eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung verfügen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen könnten. Vor diesem Hintergrund sei es sachlich gerechtfertigt, bei Arztpraxen und insbesondere bei Einzelpraxen hohe Anforderungen an die fachliche Aufsicht (physische Anwesenheit in der Praxis) zu stellen.