Eine physische Präsenz sei notwendig, um dieser Verantwortung gerecht zu werden und Patientinnen und Patienten vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Gleichzeitig ermögliche die Präsenz vor Ort eine kontinuierliche Anleitung und Fortbildung der Person ohne Berufsausübungsbewilligung. Vor diesem Hintergrund sei das Erfordernis einer physischen Präsenz verhältnismässig. Es lasse sich nicht mit anderen Mitteln erreichen. Diese Vorgabe, welche Art. 40 Bst. a MedBG konkretisiere und sich direkt darauf abstütze, verstosse auch in Bezug auf öffentliche medizinische Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot.