Weiter schreibe Art. 25 Abs. 2 GesG vor, dass sich die Fachperson nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen dürfe, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeiten berechtigt sei. Die physische Anwesenheit vor Ort in einer ambulanten Praxis sei zwingend. Nur auf diese Weise könne eine unmittelbare Überwachung und Intervention im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen oder medizinischen Notfällen sichergestellt werden. Die Telearbeit erlaube keine unmittelbare Reaktion und könne daher