Ärztinnen und Ärzte, die keinen Facharzttitel hätten und deshalb die Voraussetzungen zum Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllen würden, könnten keine Gewähr bieten, dass die Qualität ihrer medizinischen Dienstleistungen den hohen Anforderungen entspreche, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des MedBG insbesondere aus Gründen der Patientensicherheit aufgestellt habe. Nach Art. 25 Abs. 1 GesG könne die Fachperson nur einzelne Verrichtungen ihrer bewilligten Tätigkeit, nicht aber das gesamte Tätigkeitsspektrum, an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen. Weiter schreibe Art.