3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 8. August 2024 aus, die Vorgabe, wonach in einer ambulanten Arztpraxis die physische Präsenz eines Arztes oder einer Ärztin mit einer Berufsausübungsbewilligung zwingend erforderlich sei, entspreche einer langjährigen und konstanten Behördenpraxis. Ärztinnen und Ärzte, die keinen Facharzttitel hätten und deshalb die Voraussetzungen zum Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllen würden, könnten keine Gewähr bieten, dass die Qualität ihrer medizinischen Dienstleistungen den hohen Anforderungen entspreche, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des MedBG insbesondere aus Gründen der Patientensicherheit aufgestellt habe.