Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Aufsichtspflicht seine Berufspflicht nach Art. 40 Bst. a MedBG verletzt hat und ob die Ermahnungen, dass der Beschwerdeführer seiner Aufsichtspflicht während den Praxisöffnungszeiten unmittelbar und persönlich vor Ort in der Praxis wahrzunehmen habe sowie ob er berechtigt sei, ärztliche Leistungen von D. über seine persönliche ZSR-Nummer zulasten der OKP abzurechnen, zu Recht erfolgt sind. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten