anerkennt die bernische Rechtspraxis einen Feststellungsanspruch. Auch in diesem Fall muss grundsätzlich ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachgewiesen sein; ebenso gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung.25 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung über den Realakt (Information der SASIS AG) eine Feststellungsverfügung erlassen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass eine allfällige Fehlinformation der SASIS AG festgestellt wird. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die SASIS AG zu Recht informiert hat.