2.4 Bezüglich der Meldung an die SASIS AG (Dispositivziffer 2) und der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung, dass es keinen Anlass für eine Weiterleitung des Dossiers an die SASIS AG gebe, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, sofern das VRPG nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Als Verfügung gilt ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geregelt wird.23 Bei der Meldung an die SASIS AG fehlt das Element der Regelung eines Rechtsverhältnisses.