2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 19. September 2024 (eine Laieneingabe), die Angelegenheit sei von den Behörden weiter zu untersuchen. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer damit die Prüfung der Qualifikation (Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für seinen Mitarbeiter) sowie eines allfälligen Verstosses gegen die Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 47 Bst. a GesG durch seinen Mitarbeiter beantragt. Dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus.