2.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2024. Darin stellt die Vorinstanz fest respektive ermahnt den Beschwerdeführer, dass er seine Aufsichtspflicht während den Praxisöffnungszeiten unmittelbar und persönlich vor Ort in der Praxis wahrzunehmen habe (Dispositivziffer 1). Weiter ermahnt die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass er nicht berechtigt sei, ärztliche Leistungen von D. über seine persönliche Zulassung zulasten der OKP abzurechnen. Die SASIS AG werde über diese Rechtsbelehrung in Kenntnis gesetzt (Dispositivziffer 2). Weiter auferlegt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 300.00 (Dispositivziffer 3). Aus der Be-