2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur 18 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 19 Vgl. BGE 103 la 426 E. lb 20 Sendungsverfolgung (Vorakten)