38 Abs. 2 KVG18 sind. Für die Frage der Beschwerdebefugnis kann letztendlich nicht massgebend sein, wie die Aufforderung, einen bestimmten Zustand zu verbessern oder ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, bezeichnet wird, sondern ausschliesslich, ob sie einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers bewirkt, was vorliegend der Fall ist.19 Der Beschwerdeführer hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 8. August 2024.