Eine Ermahnung beeinträchtigt nicht nur die Berufsehre, sondern auch die Glaubwürdigkeit bei Patientinnen und Patienten, Berufskolleginnen und Berufskollegen und Behörden sowie die Stellung in einem allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahren. Es kann dem Beschwerdeführer damit nicht gleichgültig sein, ob sein Verhalten Gegenstand aufsichtsrechtlicher Massnahmen bildet oder nicht. Er ist in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, auch wenn die vorstehenden Aufforderungen keine Verwarnung oder andere Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 1 MedBG respektive Massnahmen im Sinne von Art. 38 Abs. 2 KVG18 sind.