von Art. 43 Abs. 1 MedBG ausgesprochen. Eine pflichtbewusste Medizinalperson empfindet die Aufforderung, der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung künftig eine erhöhte Aufmerksamkeit beizumessen, jedoch als ähnlich einschneidende Massnahme wie eine Verwarnung oder eine andere Disziplinarmassnahme nach Art. 43 Abs. 1 MedBG. Eine Ermahnung beeinträchtigt nicht nur die Berufsehre, sondern auch die Glaubwürdigkeit bei Patientinnen und Patienten, Berufskolleginnen und Berufskollegen und Behörden sowie die Stellung in einem allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahren.