1.4 Mit angefochtener Verfügung vom 8. August 2024 stellte die Vorinstanz fest, wie der Beschwerdeführer seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen habe und dass er nicht berechtigt sei, die ärztlichen Leistungen seines Mitarbeiters über seine ZSR-Nummer abzurechnen. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Aufsichtspflicht eine Berufspflichtverletzung vorwirft. Zudem vermutet die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig ärztliche Leistungen von D. über seine persönliche ZSR-Nummer abgerechnet hat.