1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2024. Diese Verfügung ist gemäss Art. 46 GesG15 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG16 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 19. September 2024 zuständig. 1.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt.17 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Was das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers anbelangt (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG), gilt das Nachstehende.