20. Mit Eingabe vom 5. März 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die von seiner Ehefrau an die Rechtsabteilung eingereichten Schreiben als seine eigenen Eingaben zu betrachten seien. 21. Antragsgemäss hat die Rechtsabteilung eine Kopie der Schreiben vom 7., 17. und 27. Februar 2025 der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten genommen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen