14. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass er eine Nachfolge für seine Praxis gefunden habe. Er werde die Praxis Ende Oktober 2024 schliessen. Die Neueröffnung durch seine Nachfolge erfolge Anfang Dezember 2024.13 15. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. 16. Mit lnstruktionsverfügung vom 24. Oktober 2024 stellte die Rechtsabteilung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vorakten zur Akteneinsicht zu und gab ihm Gelegenheit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.