Rechnung gestellt. Zudem ist der Verfügung zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 40 Bst. a MedBG vorwirft, da er seine Aufsicht nicht ständig und vor Ort ausgeübt habe.19 11. Mit Schreiben vom 13. August 2024 informierte die Vorinstanz die SASIS AG darüber, sie habe Hinweise, dass in der Praxis des Beschwerdeführers doppelt über dessen ZSR-Nummer abgerechnet werde.11