8. Mit Eingabe vom 2. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Wesentlichen mit, es sei unverhältnismässig, dass von ihm eine ununterbrochene physische Präsenz in der Praxis verlang werde und verlangte um eine beschwerdefähige Verfügung, sollte die Vorinstanz an ihrer Einschätzung festhalten.8 9. Am 19. Juni 2024 führte die Vorinstanz eine ausserordentliche Inspektion in der Praxis des Beschwerdeführers durch. Gemäss dem Bericht der Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer in der Praxis und habe bestätigt, dass er die Aufsicht über seinen Mitarbeiter durch persönliche Anwesenheit in der Praxis wahrnehme.9