4. Am 27. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, es sei ihm bekannt, dass sein Mitarbeiter keine Berufsausübungsbewilligung habe. Er leiste die Notfalldienste selbst und die Abrechnung zu Lasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) laufe über seine Zahlstellennummer (ZSR-Nummer).4 5. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe von seiner medizinischen Praxisassistentin erfahren, dass er jeweils nur am Dienstag in der Praxis anwesend sei. Damit sei die fachliche Aufsicht gegenüber D. nicht gewährleistet.5