Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2245 / ang Beschwerdeentscheid vom 31. März 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin B. gegen Gesundheitsamt (GA), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Verletzung der Berufspflicht und Ermahnung (Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2024) 1/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 I. Sachverhalt 1. A. (fortan: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Februar 1994 Inhaber einer Berufsaus- übungsbewilligung im Kanton Bern.1 2. Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 informierte der C. das Gesundheitsamt (GA, fortan: Vorinstanz) darüber, dass in der Praxis des Beschwerdeführers D. als Arzt ohne Berufsaus- übungsbewilligung tätig sei.2 3. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail darüber, dass D. die Praxis ohne Berufsausübungsbewilligung nicht übernehmen dürfe.3 4. Am 27. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, es sei ihm bekannt, dass sein Mitarbeiter keine Berufsausübungsbewilligung habe. Er leiste die Notfalldienste selbst und die Abrechnung zu Lasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) laufe über seine Zahlstellennummer (ZSR-Nummer).4 5. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe von seiner medizinischen Praxisassistentin erfahren, dass er jeweils nur am Dienstag in der Praxis anwesend sei. Damit sei die fachliche Aufsicht gegenüber D. nicht gewährleistet.5 6. Am 14. März 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei seit vier Jahren auf der Suche nach einer Praxisnachfolge. D. habe angegeben, die notwendigen Zusatzkurse zur Erreichung eines Facharzttitels sowie die Facharztprüfung absolviert zu haben. Es sei abgesprochen gewe- sen, dass D. so rasch als möglich zu einer Berufsausübungsbewilligung komme. Im April 2022 habe D. in seiner Praxis zu arbeiten begonnen. Während den ersten zwei Monaten habe er ihn persönlich eingearbeitet, danach habe D. die Patientinnen und Patienten unter seiner Kon- trolle betreut. Er habe in der Folge seine Präsenzzeiten in der Praxis reduziert und sei an mindes- tens einem, oft auch zwei Tagen pro Woche in der Praxis gewesen. In der restlichen Zeit sei er täglich via Telearbeit mit dem Programm TeamViewer mit der Praxis in Kontakt gewesen und habe die Praxisarbeit von zu Hause aus überwacht. Er habe somit seine fachliche Aufsicht wahrgenom- men.6 7. Mit Schreiben vom 27. März 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusam- mengefasst mit, die so ausgestaltete Aufsichtstätigkeit entspreche nicht den Vorgaben an eine 'Angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 Ziff. B.2. (Beschwerdebeilage 1) 2 E-Mail C. vom 15. Januar 2024 (Vorakten) 3 E-Mail Vorinstanz vom 15. Januar 2024 (Vorakten) 4 E-Mail Beschwerdeführer vom 27. Februar 2024 (Vorakten) 5 Schreiben Vorinstanz vom 6. März 2024 (Vorakten) Schreiben Beschwerdeführer vom 14. März 2024 (Vorakten) 2/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 fachliche Aufsicht der kantonalen Praxis. Diese sehe eine sogenannte ständige und vor Ort statt- findende Aufsicht durch eine Ärztin oder einen Arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung vor.7 8. Mit Eingabe vom 2. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Wesentli- chen mit, es sei unverhältnismässig, dass von ihm eine ununterbrochene physische Präsenz in der Praxis verlang werde und verlangte um eine beschwerdefähige Verfügung, sollte die Vo- rinstanz an ihrer Einschätzung festhalten.8 9. Am 19. Juni 2024 führte die Vorinstanz eine ausserordentliche Inspektion in der Praxis des Beschwerdeführers durch. Gemäss dem Bericht der Vorinstanz befand sich der Beschwerde- führer in der Praxis und habe bestätigt, dass er die Aufsicht über seinen Mitarbeiter durch persön- liche Anwesenheit in der Praxis wahrnehme.9 10. Mit Verfügung vom 8. August 2024 hat die Vorinstanz Folgendes verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A. seine Aufsichtspflicht gegenüber D. während den Praxisöffnungs- zeiten unmittelbar und persönlich vor Ort in der Praxis an der E. wahrzunehmen hat. 2. Es wird festgestellt, dass A. nicht berechtigt ist, ärztliche Leistungen von D. über seine persön- liche Zulassung zulasten der OKP abzurechnen. Die SASIS AG wird über diese Rechtsbelehrung in Kenntnis gesetzt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 300, werden A. auferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt. Zudem ist der Verfügung zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 40 Bst. a MedBG vorwirft, da er seine Aufsicht nicht ständig und vor Ort ausgeübt habe.19 11. Mit Schreiben vom 13. August 2024 informierte die Vorinstanz die SASIS AG darüber, sie habe Hinweise, dass in der Praxis des Beschwerdeführers doppelt über dessen ZSR-Nummer abgerechnet werde.11 12. Gegen die Verfügung vom 8. August 2024 hat der Beschwerdeführer am 19. Septem- ber 2024 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Be- schwerde erhoben. Darin beantragt er Folgendes: 7 Schreiben Vorinstanz vom 27. März 2024 (Vorakten) Schreiben Beschwerdeführer vom 2. April 2024 (Vorakten) 9 Aktennotiz vom 19. Juni 2024 (Vorakten) 1° Angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 Ziff. A.5., B.5. und B.6. (Beschwerdebeilage 1) 11 Schreiben Vorinstanz vom 13. August 2024 (Vorakten) 3/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 es sei von den Behörden die Angelegenheit weiter zu untersuchen und mir die Gelegenheit zu geben, meine Beschwerde und mein Beweisangebot zu ergänzen es sei mir Einsicht in den Akten zu gewähren es sei mir mein rechtliches Gehör zu gewähren und danach, es sei festzustellen, dass das Gesundheitsamt mich keiner Verletzung der Aufsichtspflicht über meinen Angestellten bezichtigen kann es sei festzustellen, dass diese Angelegenheit keinen Anlass für eine Weiterleitung des Dossiers bei der SASIS AG als Durchführungsorgan der OKP gibt und ferner, es seien mir die 300.- Gebühren zu erlassen 13. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,12 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 14. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz dar- über, dass er eine Nachfolge für seine Praxis gefunden habe. Er werde die Praxis Ende Okto- ber 2024 schliessen. Die Neueröffnung durch seine Nachfolge erfolge Anfang Dezember 2024.13 15. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. 16. Mit lnstruktionsverfügung vom 24. Oktober 2024 stellte die Rechtsabteilung dem Be- schwerdeführer eine Kopie der Vorakten zur Akteneinsicht zu und gab ihm Gelegenheit, eine er- gänzende Stellungnahme einzureichen. 17. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein. 18. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse Korresponden- zen mit der FMH14 ein. 12 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 13 Schreiben Beschwerdeführer vom 13. Oktober 2024 (Vorakten) 14 Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte 4/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 19. Am 4. März 2025 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Rechtsabtei- lung an, dass der Beschwerdeführer sie mit der Vertretung seiner Interessen mandatiert habe. 20. Mit Eingabe vom 5. März 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die von seiner Ehe- frau an die Rechtsabteilung eingereichten Schreiben als seine eigenen Eingaben zu betrachten seien. 21. Antragsgemäss hat die Rechtsabteilung eine Kopie der Schreiben vom 7., 17. und 27. Februar 2025 der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten genommen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2024. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 46 GesG15 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG16 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 19. September 2024 zu- ständig. 1.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt.17 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Was das schutzwür- dige Interesse des Beschwerdeführers anbelangt (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG), gilt das Nachstehende. 1.4 Mit angefochtener Verfügung vom 8. August 2024 stellte die Vorinstanz fest, wie der Be- schwerdeführer seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen habe und dass er nicht berechtigt sei, die ärzt- lichen Leistungen seines Mitarbeiters über seine ZSR-Nummer abzurechnen. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Aufsichtspflicht eine Berufspflichtverletzung vorwirft. Zudem vermutet die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer un- rechtmässig ärztliche Leistungen von D. über seine persönliche ZSR-Nummer abgerechnet hat. Demzufolge handelt es sich bei den Feststellungen der Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen hat und wie ärztliche Leistungen abzurechnen sind, letztlich um Er- mahnungen. Mit den Ermahnungen hat die Vorinstanz zwar keine Disziplinarmassnahme im Sinne 15 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 17 Vollmacht vom 6. Februar 2025 5/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.2245 von Art. 43 Abs. 1 MedBG ausgesprochen. Eine pflichtbewusste Medizinalperson empfindet die Auf- forderung, der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung künftig eine erhöhte Aufmerksamkeit beizumessen, jedoch als ähnlich einschneidende Massnahme wie eine Verwarnung oder eine andere Disziplinarmassnahme nach Art. 43 Abs. 1 MedBG. Eine Ermahnung beeinträchtigt nicht nur die Be- rufsehre, sondern auch die Glaubwürdigkeit bei Patientinnen und Patienten, Berufskolleginnen und Berufskollegen und Behörden sowie die Stellung in einem allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahren. Es kann dem Beschwerdeführer damit nicht gleichgültig sein, ob sein Verhalten Gegenstand aufsichts- rechtlicher Massnahmen bildet oder nicht. Er ist in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, auch wenn die vorstehenden Aufforderungen keine Verwarnung oder andere Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 1 MedBG respektive Massnahmen im Sinne von Art. 38 Abs. 2 KVG18 sind. Für die Frage der Beschwerdebefugnis kann letztendlich nicht massgebend sein, wie die Aufforde- rung, einen bestimmten Zustand zu verbessern oder ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlas- sen, bezeichnet wird, sondern ausschliesslich, ob sie einen Eingriff in die rechtlich geschützten Inte- ressen des Beschwerdeführers bewirkt, was vorliegend der Fall ist.19 Der Beschwerdeführer hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 8. August 2024. 1.5 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 am 12. August 2024 per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschickt.20 Der erste erfolglose Zustellversuch fand am 13. August 2024 statt. Die effektive Zustellung erfolgte am 23. August 2024. Die Verfügung gilt sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, also am 20. August 2024, als eröffnet (Art. 44 Abs. 3 VRPG). Folglich endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 19. September 2024. Der Beschwer- deführer hat die Frist mit der Beschwerde vom 19. September 2024, Postaufgabe am 19. Septem- ber 2025, somit gewahrt. Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist, soweit sie nicht über den Streitgegenstand hinausgeht (vgl. Erwägung 2), einzutreten. 1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur 18 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 19 Vgl. BGE 103 la 426 E. lb 20 Sendungsverfolgung (Vorakten) 6/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfech- tungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.21 2.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2024. Darin stellt die Vor- instanz fest respektive ermahnt den Beschwerdeführer, dass er seine Aufsichtspflicht während den Praxisöffnungszeiten unmittelbar und persönlich vor Ort in der Praxis wahrzunehmen habe (Disposi- tivziffer 1). Weiter ermahnt die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass er nicht berechtigt sei, ärztliche Leistungen von D. über seine persönliche Zulassung zulasten der OKP abzurechnen. Die SASIS AG werde über diese Rechtsbelehrung in Kenntnis gesetzt (Dispositivziffer 2). Weiter auferlegt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 300.00 (Dispositivziffer 3). Aus der Be- gründung der Verfügung ergibt sich zudem, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Aufsichtspflicht eine Berufspflichtverletzung vorwirft.22 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 19. September 2024 (eine Laieneingabe), die Angelegenheit sei von den Behörden weiter zu untersuchen. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer damit die Prüfung der Qualifikation (Vorlie- gen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für seinen Mitarbeiter) sowie eines allfälligen Verstosses gegen die Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 47 Bst. a GesG durch seinen Mitarbeiter beantragt. Dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Diese Prüfung gelte im Falle eines Aufsichtsverfahrens gegen seinen Mitarbeiter respektive eines Gesuchs von seinem (ehemaligen) Mitarbeiter um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung vorzunehmen. Auf das in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren sowie die diesbezüglich gestellten Be- weisanträge (vgl. Beschwerde vom 19. September 2024, Ziff. C, Seite 8) ist folglich nicht einzutreten. 2.4 Bezüglich der Meldung an die SASIS AG (Dispositivziffer 2) und der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung, dass es keinen Anlass für eine Weiterleitung des Dossiers an die SASIS AG gebe, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, sofern das VRPG nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Als Verfügung gilt ein individueller, an Einzelne ge- richteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geregelt wird.23 Bei der Mel- dung an die SASIS AG fehlt das Element der Regelung eines Rechtsverhältnisses. Die Meldung an die SASIS AG, die im Übrigen bereits mit Schreiben vom 13. August 2024 erfolgt ist,24 stellt folglich keine Verfügung, sondern ein Realakt dar. Bei realem (verfügungsfreiem) Handeln der Verwaltung 21 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 22 Vgl. Angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 Ziff. A.5. (Beschwerdebeilage 1) 23 Statt vieler: BVR 2015 S. 263 E. 1.4 24 Vgl. Schreiben Vorinstanz vom 13. August 2024 (Vorakten) 7/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 anerkennt die bernische Rechtspraxis einen Feststellungsanspruch. Auch in diesem Fall muss grund- sätzlich ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachgewiesen sein; ebenso gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung.25 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung über den Realakt (Information der SASIS AG) eine Feststellungsverfügung erlassen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass eine allfällige Fehlin- formation der SASIS AG festgestellt wird. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die SASIS AG zu Recht informiert hat. 2.5 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, die Ermahnungen seien aufzuheben.26 Diese Anträge liegen innerhalb des Anfechtungsobjekts. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Aufsichtspflicht seine Berufspflicht nach Art. 40 Bst. a MedBG verletzt hat und ob die Ermahnungen, dass der Beschwerdeführer seiner Aufsichtspflicht wäh- rend den Praxisöffnungszeiten unmittelbar und persönlich vor Ort in der Praxis wahrzunehmen habe sowie ob er berechtigt sei, ärztliche Leistungen von D. über seine persönliche ZSR-Nummer zu- lasten der OKP abzurechnen, zu Recht erfolgt sind. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 8. August 2024 aus, die Vorgabe, wonach in einer ambulanten Arztpraxis die physische Präsenz eines Arztes oder einer Ärztin mit einer Berufs- ausübungsbewilligung zwingend erforderlich sei, entspreche einer langjährigen und konstanten Be- hördenpraxis. Ärztinnen und Ärzte, die keinen Facharzttitel hätten und deshalb die Voraussetzungen zum Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllen würden, könnten keine Gewähr bieten, dass die Qualität ihrer medizinischen Dienstleistungen den hohen Anforderungen entspreche, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des MedBG insbesondere aus Gründen der Patientensicherheit aufge- stellt habe. Nach Art. 25 Abs. 1 GesG könne die Fachperson nur einzelne Verrichtungen ihrer bewil- ligten Tätigkeit, nicht aber das gesamte Tätigkeitsspektrum, an Personen unter ihrer fachlichen Auf- sicht und Verantwortung übertragen. Weiter schreibe Art. 25 Abs. 2 GesG vor, dass sich die Fachper- son nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen dürfe, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeiten berechtigt sei. Die physische An- wesenheit vor Ort in einer ambulanten Praxis sei zwingend. Nur auf diese Weise könne eine unmittel- bare Überwachung und Intervention im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen oder medizinischen Notfällen sichergestellt werden. Die Telearbeit erlaube keine unmittelbare Reaktion und könne daher 25BVR 2018 S. 310 E. 7.3 26Aus der Begründung der Laienbeschwerde sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezem- ber 2024 ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die gesamte Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 8. Au- gust 2024 anfechten will und deren Aufhebung beantragt (vgl. Beschwerde vom 19. September 2024 Bst. G ff. sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2024 Ziff. 5). 8/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 eine physische Präsenz eines Arztes mit einer Berufsausübungsbewilligung in der Praxis nicht erset- zen. Zudem sei bei der Telearbeit die Bandbreite der Beobachtungsmöglichkeiten eingeschränkt, was die Früherkennung von potenziellen Risiken beeinträchtige. Der Arzt mit Berufsausübungsbewilligung trage die Verantwortung für die ärztlichen Tätigkeiten, die von seinem zu beaufsichtigenden Arzt aus- geübt würden. Eine physische Präsenz sei notwendig, um dieser Verantwortung gerecht zu werden und Patientinnen und Patienten vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Gleichzeitig ermögliche die Präsenz vor Ort eine kontinuierliche Anleitung und Fortbildung der Person ohne Berufsausübungsbe- willigung. Vor diesem Hintergrund sei das Erfordernis einer physischen Präsenz verhältnismässig. Es lasse sich nicht mit anderen Mitteln erreichen. Diese Vorgabe, welche Art. 40 Bst. a MedBG konkreti- siere und sich direkt darauf abstütze, verstosse auch in Bezug auf öffentliche medizinische Einrichtun- gen nicht gegen das Gleichheitsgebot. Spitäler und Kliniken würden sich in mehrfacher Hinsicht von einer ambulanten Arztpraxis unterscheiden (Ausstattung und Infrastruktur, Personal, Behandlungsart und anderes). Sie würden insbesondere über eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten mit Berufsaus- übungsbewilligung verfügen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen könnten. Vor diesem Hintergrund sei es sachlich gerechtfertigt, bei Arztpraxen und insbesondere bei Einzelpraxen hohe Anforderungen an die fachliche Aufsicht (physische Anwesenheit in der Praxis) zu stellen. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Berufsausübungsbewil- ligung die Voraussetzungen zur Abrechnung zulasten der OKP gemäss Art. 36a und 37 KVG i.V.m. Art. 38 KVV27 erfülle und über eine ZSR-Nummer verfüge. Sein Mitarbeiter hingegen besitze keine entsprechende Berechtigung. Er könne keinen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nachweisen, was gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. b KVV zwingend erforderlich sei. Die Abrechnung von medizinischen Leistungen zu Lasten der OKP über die ZSR-Nummer eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin sei gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) nur in engen Grenzen, d.h. im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsverhältnissen und zur Erlangung der für die Zulassung zur OKP geforderten praktischen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungs- stätte zulässig. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sein Mitarbeiter die Fach- arztprüfung abgelegt und verfüge auch über die notwendige Praxis für die Erlangung einer Berufsaus- übungsbewilligung und einer OKP-Zulassung. Von einer Tätigkeit zwecks Weiterbildung oder einer praktischen Tätigkeit zur Erlangung der OKP-Zulassung könne daher vorliegend nicht ausgegangen werden. Folglich sei keine der beiden beschriebenen Möglichkeiten zutreffend. Vor diesem Hinter- grund werde der Beschwerdeführer gehalten, ärztliche Leistungen, die sein Mitarbeiter erbringe, per sofort nicht mehr über seine persönliche Nummer zulasten der OKP abzurechnen, sofern er dies in der Vergangenheit getan haben sollte. 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 19. September 2024 im Wesentli- chen aus, sein Mitarbeiter sei ein ausgebildeter Arzt mit anerkanntem ausländischem Diplom. Es sei 27 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) 9/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 beiden klar gewesen, dass er noch nicht im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung gewesen sei. Laut Aussagen seines Mitarbeiters hätten ihm nur noch ein paar Arbeits- und Ausbildungsbestätigun- gen gefehlt, die er von zögerlichen oder abwesenden Chefs hätte einholen müssen. Der Beschwer- deführer habe seinen Mitarbeiter wiederholt gebeten, ihm das Dossier seiner Aktivitäten als Grundlage für die spätere Berufsausübungsbewilligung zuzustellen. Mangels Rückmeldung habe er den Arbeits- vertrag mit D. zwischenzeitlich gekündigt und ihn per 1. September 2024 freigestellt respektive den Arbeitsvertrag letztlich fristlos aufgelöst. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sehe es in der Realität in Spitäler und Kliniken anders aus, da Oberärzte ohne Berufsausübungsbewilligung und Facharzttitel alleine insbesondere bei Nacht- und Notfalldiensten ihre Leistungen erbringen würden, ohne dass eine Ärztin oder ein Arzt mit einer Be- rufsausübungsbewilligung und vor allem im erforderlichen Fach stets präsent sei. Es sei zu erwähnen, dass er ein paar Kilometer entfernt von der Praxis wohne und bei Bedarf innerhalb kurzer Zeit vor Ort gewesen wäre. Schliesslich erachte er die Gesetzgebung als ungenügend. Weiter sei es nicht korrekt, dass die Behördenpraxis hinsichtlich Fachaufsicht bestens bekannt sei. Die Praxis vermöge den Man- gel an gesetzlichen Vorschriften nicht zu beheben, zumal keine Rundschreiben, Publikationen oder sonstige Veröffentlichungen oder Richtlinien dazu beständen. Insbesondere erkenne man in Art. 25 GesG die Regelung der Zusammenarbeit eines Arztes oder einer Ärztin mit dem medizinischen Pra- xisassistenzpersonal, nicht aber die Regelung der Zusammenarbeit unter Ärzten, die hinreichend qua- lifiziert seien. Bezüglich Art. 36a und 37 KVG sowie Art. 38 KVV sei zu erkennen, dass sie sich auf die neuen Zu- lassungsbestimmungen für Ärzte und Ärztinnen, in Kraft ab 1. Januar 2022, beziehen würden. Es stelle sich die Frage, ob Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 in Bezug auf seinen ehemaligen Mitarbeiter Anwendung finden müsse. Sollte er von seinem ehemaligen Mitarbeiter nicht getäuscht worden sein, habe dieser die materiellen Voraussetzungen zur Abrechnung zu Lasten der OKP nach neuem als auch nach altem Recht erfüllt. Zur Unterscheidung zwischen ma- teriellen und formellen Voraussetzungen verweise er auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KSCHG 2023/2 vom 10. Juni 2024. Er sei sich mangels Information über die geänderten gesetzlichen Grundlagen über die Unregelmässigkeit seiner Situation bei der Abrechnung zu Lasten der OKP nicht bewusst gewesen, weshalb ihm dies nicht vorgeworfen werden könne. Er habe jedoch sofort die erforderlichen Konsequenzen gezogen und verhalte sich seither gesetzeskon- form. 3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Oktober 2024 weist die Vorinstanz darauf hin, in welchem Umfang die Aufsicht wahrgenommen werden müsse, hänge vom Bedarf an Behandlungs- sicherheit für Patientinnen und Patienten in der konkreten Situation ab. Während im stationären Be- reich ein hohes Mass an Sicherheit gewährleistet sei (kontinuierliche ärztliche Betreuung, fachärztliche 10/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024,GSI.2245 Expertise, Aus- und Weiterbildung des Personals, multidisziplinäre Teams, kontinuierliche Überwa- chung, Verfügbarkeit von Notfallressourcen, standardisierte Protokolle, schnelle Diagnostik) und es daher gerechtfertigt sei, die Anforderungen an die Aufsicht über Ärztinnen und Ärzte ohne Berufsaus- übungsbewilligung entsprechend anzupassen, stelle sich die Situation im ambulanten Bereich anders dar. Hier seien die Risiken oft höher, weshalb die Art und Intensität der Aufsicht entsprechend verstärkt werden müsse. Vor diesem Hintergrund erkläre sich die langjährige Praxis der Vorinstanz im ambu- lant-somatischen Bereich, wonach in ambulanten Einrichtungen und insbesondere in Einzelpraxen eine sogenannte unmittelbare Aufsicht — also die Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin mit Be- rufsausübungsbewilligung vor Ort — zwingend erforderlich sei. Bezüglich der Abrechnung zulasten der OKP sei nicht massgebend, ob D. aus Sicht des Be- schwerdeführers materiell möglicherweise zur Leistungserbringung fähig gewesen wäre. Wie das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2024, KSCHG 2023/2) zeige, komme eine materielle Betrachtungsweise nur in Betracht, wenn zweifelsfrei feststehe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung vorlägen. 3.4 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2024 aus, es treffe offensichtlich nicht zu, dass die Risiken in den Arztpraxen normalerweise höher seien als im Spital. Seien doch die stationären Spitalpatienten in aller Regel in einem schlechteren Gesundheitszustand mit komplexeren Krankheitsbildern als die Patienten der Hausarztpraxis. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass im Spital für Assistenten, Oberärzte i.V., Oberärzte jederzeit Ärzte mit einer Berufsausübungs- bewilligung vor Ort seien, die eingreifen könnten. Er sei via Telearbeit mit dem Programm TeamViewer täglich in Kontakt mit der Praxis gewesen und habe die Arbeit telemedizinisch von zu Hause aus über- prüft, durch Kontrolle der Agenda, der vollelektronischen Krankengeschichte mit Anamnese, Diagnos- tik, Beurteilung und Therapie, Labor, Ultraschalbefunde und Röntgenbilder, EKGs und externen Be- richten. Er habe somit eine permanente Kontrolle ausgeübt mit lückenloser Information über die Ent- schlüsse seines Mitarbeiters. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz nicht früher auf die Unregelmässigkeit bezüglich Abrechnung aufmerksam gemacht habe. Sie habe dies erstmals in der Verfügung vorgebracht, obwohl sie dies, wie aus den Vorakten hervorgehe, bereits Ende Februar bemerkt habe. Weiter sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gal- lens insofern relevant, als dass eine materielle Betrachtungsweise in Frage kommen müsse, voraus- gesetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung und die Verleihung des Facharzttitels seien erfüllt, da die Berufsausübungsbewilligung automatisch erteilt werde, wenn ein Facharzttitel verliehen würde. 11/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 4. Berufspflichtverletzung 4.1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausü- ben, müssen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, und Weiter- und Fortbildung erworben haben (Art. 40 Bst. a MedBG, Berufspflichten). Es handelt sich dabei um eine auslegungsbedürftige Generalklau- se1.28 Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beinhaltet das Vorgehen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des medizinischen Berufes.29 Verletzt eine Medizinalperson Berufspflichten, die sich aus kantonalen Gesundheitsgesetzen ergeben, kann ein Gesetzesverstoss zugleich eine Verletzung der Berufspflicht nach Art. 40 Bst. a MedBG, den Beruf sorgfältig und gewis- senhaft auszuüben, darstellen.3° 4.2 Bei Verletzung der Berufspflichten kann die zuständige Aufsichtsbehörde folgende Diszipli- narmassnahmen nach Art. 43 Abs. 1 MedBG anordnen: eine Verwarnung (Bst. a), einen Verweis (Bst. b), eine Busse bis zu CHF 20000.- (Bst. c), ein befristetes (Bst. d) oder ein unbefristetes (Bst. e) Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Die Kantone können die Berufspflich- ten wie die Disziplinarmassnahmen weder einengen noch erweitern.31 Disziplinarmassnahmen knüp- fen an die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäss MedBG und seiner Ausführungserlasse an. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt entweder (Eventual-)Vorsatz oder zumindest Fahrläs- sigkeit voraus. Eine Absicht wird nicht verlangt. An die Sorgfaltspflicht wird ein objektiver Massstab gelegt. Verlangt wird die durchschnittliche Sorgfalt, die in guten Treuen verlangt werden darf und muss. Die Beweislast obliegt der Disziplinarbehörde.32 4.3 Disziplinarmassnamen müssen verhältnismässig sein.33 Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach (i) der Schwere des Verstosses gegen eine MedBG-Regelung (Berufspflichtverletzung oder Verletzung anderer massge- blicher Erlasse), wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichti- gen sind, (ii) dem Mass des Verschuldens, das unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher Grundsätze festzulegen ist, sowie (iii) dem beruflichen (und damit auch disziplinarischen) Vorleben der Medizinalperson.34 28 Walter Fellmann, in: Medizinalberufegesetz (MedBG)-Kommentar, 2009, Art. 40 N. 45 und 50 ff.; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), BBI 2005 228; Urteil des Bun- desgerichts 20_901/212 vom 30. Januar 2013 E. 3.2 29 Boris Etter, in: Medizinalberufegesetz — MedBG, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 40 N. 4 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 12 31 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 2 32 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 3 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 12 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 14 12/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 4.4 Die Verwarnung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a MedBG ist die mildestes Disziplinarsanktion. Teil- weise wurden Verwarnungen (früher) formlos gehandhabt ausgesprochen und nicht als disziplinari- sche Sanktion verstanden. Das MedBG hat indes eine Formalisierung eingeführt. Selbst als mildeste Sanktion darf die Verwarnung demnach nur nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens ausge- sprochen werden. Wird auf ein solches angesichts der geringen Tragweite des Verstosses verzichtet, so kann auch keine (nicht einmal eine formlose) Verwarnung ausgesprochen werden.35 Von der Ver- warnung zu unterscheiden ist eine allenfalls formlos ausgesprochene Ermahnung mit aufsichtsrecht- lich-administrativem Charakter. Diese hat keinen disziplinarischen Zug. Sie bildet lediglich die Auffor- derung, einen bestimmten Zustand zu verbessern oder sich an bestimmte Regeln zu halten, ohne dass damit ein disziplinarischer Vorwurf der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten verbunden wäre.36 6. Berufsausübung unter fachliche Aufsicht 5.1 Als universitäre Medizinalberufe gelten Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte; Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker; Apothekerinnen und Apotheker; Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 2 Abs. 1 MedBG). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Bst. a); vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus- übung bietet (Bst. b); über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Bst. c; Art. 36 Abs. 1 MedBG). Wer den Arztberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Wer demgegenüber einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Auf- sicht ausüben möchte, muss nach Bundesrecht die Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 1 und 2 MedBG erfüllen, wobei der Arbeitgeber zuständig für die Prüfung ist, ob eine universitäre Medizinal- person, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist, im Register nach Art. 51 MedBG eingetragen ist und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt (Art. 33a Abs. 3 MedBG). Im Kanton Bern ist in Art. 15a Abs. 1 Bst. a GesG demgemäss festgehalten, dass diejenigen Fachper- sonen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, die unter fachlicherAufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung stehen; die Fachpersonen un- ter Aufsicht müssen ihrer Tätigkeit entsprechend fachlich ausgebildet sein. Weiter ist in Art. 25 GesG 35 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 18 36 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 19 13/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 festgehalten, dass die Fachperson ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Sie kann ein- zelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen (Art. 25 Abs. 1 GesG). Sie darf sich nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inha- berin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist (Art. 25 Abs. 2 GesG). Die Fachperson kann wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorüberge- hender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrati- onsdirektion durch eine Person vertreten werden, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist (Art. 25 Abs. 3 GesG). 5.2 Vorliegend ist strittig, in welcher Form ein Arzt mit entsprechender Berufsausübungsbewilli- gung die fachliche Aufsicht und Verantwortung über einen von ihm angestellten Arzt ohne Berufsaus- übungsbewilligung wahrzunehmen hat. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, äus- sern sich weder das Bundesrecht noch das bernische Recht zu dieser Frage. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob aus den Materialien hervorgeht, ob und wie der Gesetzgeber die Form der Aufsicht regle- mentieren wollte. 5.3 Gemäss der Botschaft zur Änderung des MedBG soll mit dem Ausdruck «in eigener fachli- cher Verantwortung» klar hervorgehoben werden, dass Personen der Bewilligungspflicht unterstellt sind, die zum Beispiel in einer Praxis arbeiten, welche die Rechtsform einer Aktiengesellschaft auf- weist, solange sie nicht unter Aufsicht einer Kollegin oder eines Kollegen stehen. Zur Auslegung kann etwa das Arbeitsrecht herangezogen werden. Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 320 if. OR37 erfolgt die hier gemeinte Tätigkeit nicht weisungsgebunden (vgl. Art. 321a OR). Das Erfordernis einer Bewilligungs- und gegebenenfalls einer Weiterbildungspflicht für die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der nur so weit gehen darf, als dies zur Sicherstellung der Ziele des MedBG, namentlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, notwendig ist. Die Bewilligungspflicht ist aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips auf die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung beschränkt. Bei einer unter Aufsicht täti- gen Person ist davon auszugehen, dass durch die Aufsicht eine genügende Kontrolle gegeben ist, um die Patientensicherheit zu gewährleisten, ohne dass zusätzlich noch eine Bewilligung beantragt wer- den muss. Dadurch ist gewährleistet, dass die Verantwortung für die Behandlung bei einer entspre- chend ausgebildeten Fachperson liegt.38 Aus der Botschaft zum MedBG ist somit zu schliessen, dass der Gesetzgeber keine Vorgaben machen wollte, in welcher Form die Aufsicht auszuüben ist. Der Gesetzgeber scheint vielmehr davon ausgegangen zu sein, dass es primär in der alleinigen Verant- wortung der beaufsichtigenden, bewilligungsinhabenden Person liegt, die Aufsicht je nach Bedarf in Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 38 Botschaft vom 3. Juli 2013 zur Änderung des Medizinalberufegesetzes (MedBG), BBI 2013 6213 f. 14/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 einer angepassten Form sicherzustellen und damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten hin- reichend gewährt ist. Demzufolge ist eine Aufsicht beispielsweise via TeamViewer auch über eine Zeitspanne von mehreren Tagen grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange diese den konkreten Umständen und Fähigkeiten der beaufsichtigten Person, die im Übrigen für die entsprechende Tätig- keit fachlich ausgebildet sein muss, entspricht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone über die Kompetenz verfügen, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt. Das heisst, die Kantone können über die in Art. 33a Abs. 2 MedBG genannten Anforderungen hinaus weitere Erfordernisse für die Ausübung des Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht vorsehen.39 Der Kanton Bern hat keine über die in Art. 33a MedBG genannten Voraussetzungen für unter fachlicher Aufsicht tätige universitäre Medizinalpersonen normiert. Folglich ist es der fachlich eigenverantwortlich tätigen Person überlassen, allenfalls einzuschreiten, wenn un- abhängig von einer fachlichen Ausbildung persönliche Defizite, auch solche, die nicht in direktem Zu- sammenhang mit der fachlichen Tätigkeit stehen, auftreten, welche die Patientinnen und Patienten und/oder das Vertrauen in die medizinische Versorgung gefährdet.49 5.4 Dem Vortrag zu Art. 25 GesG ist Folgendes zu entnehmen: Die Gesundheitsfachperson hat die bewilligte Tätigkeit grundsätzlich persönlich auszuüben. Dabei muss sie allerdings nicht jede Hand- lung selbst vornehmen. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erfor- derlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Auf Verordnungsebene kann im Einzelnen bestimmt werden, welche konkreten Verrichtungen die Bewilligungsinhabenden eigenhändig vorzunehmen haben. Die Gesundheitsfachperson darf sich durch eine andere Gesundheitsfachperson vertreten lassen, wenn Letztere als Inhaberin bzw. Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tä- tigkeit berechtigt ist. Eine Stellvertreterbewilligung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Ausnahms- weise kann sich die Gesundheitsfachperson durch eine Person vertreten lassen, die nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist, die fachlichen Voraussetzungen aber hinreichend erfüllt. Dies ist namentlich wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung möglich und setzt eine ausserordentliche Bewilligung der zuständigen Stelle der GEF (heute GSI) voraus.41 Auf Verordnungsebene sind keine konkreten Verrichtungen aufgeführt, die bewilligungsinhabende Ärztinnen und Ärzte — im Gegensatz zu Apothekerinnen und Apothekern (vgl. Art. 66 GesV42) — eigen- händig vorzunehmen haben. Weiter ist im Vortrag zu Art. 15a GesG festgehalten, dass die Gesund- heitsfachperson unter fachlicher Aufsicht ihrerseits über eine ihrer Tätigkeit entsprechende fachliche Ausbildung verfügen muss. Die bewilligungsinhabende Person trägt die Verantwortung dafür, dass die 3° Vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 5.1, 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.3 f. und 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen 40 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen 41 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, S. 15 42 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111) 15/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 unter ihrer fachlichen Aufsicht tätigen Gesundheitsfachpersonen für ihr Aufgabengebiet hinreichend ausgebildet sind.43 Prima vista scheint der Gesetzgeber, indem er in Art. 25 Abs. 1 GesG vorgibt, die bewilligte Tätigkeit sei persönlich auszuüben und nur einzelne Verrichtungen als übertragbar bezeich- net, eine Einschränkung der übertragbaren Tätigkeiten vornehmen zu wollen. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 GesG ist jedoch in Bezug auf die Frage, was mit einzelnen Verrichtungen zu verstehen ist, auslegungsbedürftig. Eine restriktive Auslegung der Formulierung «einzelne Verrichtungen» hätte zur Folge, dass die Fach- person mit Berufsausübungsbewilligung zumindest während der Sprechstundenzeiten grundsätzlich unmittelbar vor Ort anwesend sein müsste, da sie nur einzelne Verrichtungen ihrer Tätigkeit übertra- gen darf und nicht ein ganzes Tätigkeitsspektrum. Diesfalls wäre jedoch eine Tätigkeit unter Aufsicht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, nicht mehr oder nur noch sehr begrenzt möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf Verordnungsstufe für Ärztinnen und Ärzte keine Konkretisierung bezüglich der Tätigkeiten, die eigen- händig vorzunehmen sind, vorgenommen hat. Es ist daher in Frage zu stellen, ob die Formulierung «einzelne Verrichtungen» im Lichte des Bundesrechts sowie unter Berücksichtigung des Be- stimmtheitsgebots (genügende Normdichte44) restriktiv auszulegen ist. Die Einschränkung auf ein- zelne Verrichtungen dürfte daher, unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes, vielmehr als Hinweis des Gesetzgebers darauf verstanden werden, dass die beaufsichtigende Person mit Berufsaus- übungsbewilligung die volle Verantwortung für die übertragenen Verrichtungen trägt. Mit anderen Wor- ten dürfen nur diejenigen Verrichtungen übertragen werden, für die die beaufsichtigte Person hinrei- chend qualifiziert ist und nur soweit dies von der beaufsichtigenden Person verantwortet und hinrei- chend beaufsichtigt werden kann. Demnach kann aus der Formulierung «einzelne Verrichtungen» nicht abgeleitet werden, in welcher Form die Aufsicht über die einzelnen Verrichtungen auszuüben ist. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Aufsicht in jedem Fall vor Ort ausgeübt werden muss. Weiter sind auch in den Bestimmungen zur Vertretung (Art. 25 Abs. 2 und 3 GesG) keine Vorgaben betreffend die Form der Ausübung der Aufsicht zu erkennen: Eine Vertretung ist nicht zu verwechseln mit der Übertragung von Aufgaben, die vollumfänglich unter Aufsicht ausgeübt werden. Im Gegensatz dazu arbeitet die Vertretung gerade nicht unter Aufsicht — eine solche könnte bei vor-übergehenden Verhinderungen der Fachperson mit Bewilligung von dieser gar nicht sichergestellt werden —, sondern in eigener Verantwortung. Aus diesem Grund ist für die Vertretung eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich, respektive müssen die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung erfüllt sein. 43Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, S. 11 44Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage 2022, Rz. 102 ff. mit weite- ren Hinweisen 16/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 5.5 Nach dem Geschriebenen kann aus Art. 25 GesG nicht abgeleitet werden, in welcher Form ein Arzt oder Ärztin mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung die fachliche Aufsicht und Ver- antwortung über eine von ihm angestellte Person ohne Berufsausübungsbewilligung, die einen uni- versitären Medizinalberuf ausübt, wahrzunehmen hat. Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung, die auch im Gesundheitswesen eine immer zentralere Rolle spielt, müsste die Aufsicht, wenn diese unmittelbar mittels digitaler Hilfsmittel ausgeübt wird, auch aus zeitgemässer Perspektive im Einzelfall hinreichend gewahrt werden können. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit be- stehen muss, innert kurzer Zeit vor Ort zu sein sowie die Aufsicht nur mittels digitaler Hilfsmittel erfol- gen darf, soweit dies von der beaufsichtigenden Person aufgrund der Fähigkeiten der beaufsichtigten Person vollumfänglich verantwortet werden kann. Das heisst, dass die Aufsicht dem Einzelfall indivi- duell angepasst ausgeübt werden muss und folglich auch im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die Auf- sicht hinreichend wahrgenommen wird. Hierbei sind einerseits die Fähigkeiten der beaufsichtigten Person sowie andererseits die Art und Weise, wie die Aufsicht ausgeübt wird, zu berücksichtigen. 5.6 Im vorliegenden Einzelfall liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Beaufsichtigung seines Angestellten ungenügend nachgekommen ist und damit die Patien- tensicherheit und der Schutz der öffentlichen Gesundheit gefährdet worden wäre, auch wenn der Be- schwerdeführer die Beaufsichtigung überwiegend über digitale Hilfsmittel, ohne physisch vor Ort an- wesend zu sein, wahrgenommen hat. Folglich kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Ver- letzung der Berufspflicht vorgeworfen werden. Weiter erscheint auch eine Ermahnung vorliegend nicht angezeigt. 6. Abrechnung zulasten der OKP 6.1 Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen die Untersuchun- gen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von Ärzten oder Ärztinnen (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 KVG). 6.2 Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a—g, m und n KVG dürfen nur zulasten der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG). Leistungserbringer im Sinne von Art. 36 KVG sind insbesondere Ärztinnen und Ärzte (Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG). Der Bundesrat legt die Zulassungsvo- raussetzungen fest, welche die Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a—g, m und n KVG erfüllen müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochste- hende und zweckmässige Leistungen erbracht werden (Art. 36a Abs. 1 KVG). Die Zulassungsvoraus- setzungen umfassen je nach Art der Leistungserbringer die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen (Art. 36a Abs. 2 KVG). 17/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 6.3 Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG müssen mindestens drei Jahre im bean- tragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abge- legten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen: a. eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amts- sprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war; b. ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion er- worbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen; c. ein in der Amtssprache der Tätigkeits- region erworbenes und nach Art. 15 MedBG anerkanntes ausländisches Diplom (Art. 37 Abs. 1 KVG). Die Kantone können Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiter- bildungstitel (Art 21 MedBG) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht: a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiter- bildungstitel; c. Kinder- und Jugendmedizin; d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Art. 37 Abs. 1bis KVG). Ärzte und Ärztinnen werden zugelassen, wenn sie zusätzlich zu den Voraus- setzungen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 KVG die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Arzt oder Ärztin nach Art. 34 MedBG. b. Sie verfügen über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Zulassung beantragt wird. c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen (Art. 38 Abs. 1 KVV). 6.4 Das BAG hält in einem Informationsschreiben vom 28. Juni 2023 Folgendes fest: In Gesetz und Verordnung nicht geregelt ist die Anstellung von Personen in Weiterbildung beziehungsweise von Personen, die vor der Zulassung zur OKP eine praktische beziehungsweise klinische Tätigkeit bei einem zugelassenen Leistungserbringer absolvieren müssen, sowie die Zurechenbarkeit derer Ver- richtungen beziehungsweise Leistungen an KVG-pflichtige Leistungen von zugelassenen Leistungs- erbringern. Das KVG wird vom Grundsatz beherrscht, dass zugelassene Leistungserbringer zur per- sönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind, damit sie ihre Leistungen zulasten der OKP abrech- nen können. Nach Ansicht des Bundesrates und des BAG können zugelassene Leistungserbringer jedoch Fachpersonen in Weiterbildung und solche, die eine praktische Tätigkeit beziehungsweise kli- nische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit erlangen müssen, beschäftigen und die unter deren Beizug vorgenommenen Verrichtungen beziehungsweise Leistungen an die KVG-pflichtigen Leistun- gen von zugelassenen Leistungserbringer zurechnen.45 BAG informationsschreiben: Beschäftigung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung einer praktischen Tätig- keit beziehungsweise klinischen Erfahrung vom 28. März 2023 (Akten GSI) 18/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 6.5 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a—g, m und n KVG beaufsichtigt (Art. 38 Abs. 1 KVG). Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnah- men, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und 37 KVG nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. eine Busse bis zu 20 000 Franken; c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätig- keitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug); d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrunns (Art. 38 Abs. 2 KVG). 6.6 Vorliegend ist strittig, ob der ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers über dessen ZSR-Nummer zulasten der OKP abrechnen durfte. 6.7 Die ZSR-Nummer ist nicht gesetzlich vorgesehen oder geregelt. Das KVG schreibt jedoch vor, dass nur Leistungserbringer, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen. Die Krankenversicherer sind des- halb verpflichtet, zu überprüfen, ob die Leistungserbringer in diesem Sinne zugelassen sind. Santésuisse führt als Branchenverband der Krankenversicherer ein Zahlstellenregister (ZSR-Regis- ter). Auf Gesuch hin teilt sie einem Leistungserbringer die sogenannte ZSR-Nummer zu, sofern er die nach Gesetz, Verordnung, Gerichts- und Verwaltungspraxis erforderlichen Zulassungsvoraussetzun- gen erfüllt, um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein zu können. Die ZSR-Nummer dient vor allem der erleichterten Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Ver- sicherer.46 Den Medizinalpersonen, die im Angestelltenverhältnis zu einem Leistungserbringer (und Inhaber einer ZSR-Nummer) Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung er- bringen dürfen, werden individuelle Kontroll-Nummern («K-Nummern») ausgestellt. Die Leistungen der einzelnen K-Nummern-Inhaber werden durch den Arbeitgeber abgerechnet und ihm (als Inhaber der auf der Abrechnung vermerkten ZSR-Nummer) zugerechnet.47 Die SASIS AG ist eine Tochterge- sellschaft von santésuisse.48 Sie führt das Zahlstellenregister im Auftrag der teilnehmenden Kranken- versicherer.49 6.8 Nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b KVV ist eine kantonale Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG sowie ein eidgenössischer Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Zulassung beantragt wird, erforderlich, um zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sein zu dürfen. Vorliegend hatte der Angestellte des Beschwerdeführers unbestrittenermassen BGE 135 V 237 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 90_166/2022 vom 9. Dezember 2024 E. 8.1.2 mit weiteren Hin- weisen Urteil des Bundesgerichts 90_166/2022 vom 9. Dezember 2024 E. 8.1.2 Vgl. https://www.sasis.ch/ueber-uns/#:—:text=Die/020SASIS%20AG%20ist°/020eine,Leistungserbringer%2DVerzeich- nisse%20%20der%20Tarifvertrags%2D (letztmals aufgerufen am 18. März 2025) 49 SASIS AG, Zahlstellenregister, Allgemeine Geschäftsbedingungen ZSR, gültig ab Juni 2020 19/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 keine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Weiter hatte er, soweit ersichtlich, auch keinen eidge- nössischen Weiterbildungstitel. Demzufolge war der Angestellte des Beschwerdeführers nicht berech- tigt, zulasten der OKP — sei es über die ZSR-Nummer des Beschwerdeführers oder über eine eigene K-Nummer — abzurechnen (vgl. Art. 38 Abs. 1 KVV). Weder das KVG noch die KVV sehen zu diesen Zulassungsvoraussetzungen Ausnahmen vor. Zudem galt der Angestellte des Beschwerdeführers we- der als Fachperson in Weiterbildung noch in Absolvierung einer praktischen Tätigkeit beziehungs- weise einer klinischen Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Der Beschwerde- führer kann somit auch aus den vom BAG genannten Ausnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.9 Der Beschwerdeführer bringt vor, bezüglich Art. 36a und 37 KVG sowie Art. 38 KVV sei zu erkennen, dass diese sich auf die neuen Zulassungsbestimmungen für Ärzte und Ärztinnen, in Kraft ab 1. Januar 2022, beziehen würden. Es stelle sich die Frage, ob Absatz 2 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG in Bezug auf seinen ehemaligen Mitarbeiter Anwen- dung finden müsse. Die in Erwägung 6.1 if. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 35 bis 37 KVG [Änderung vom 19. Juni 2020] und 38 KVV [Änderung vom 23. Juni 2021]) sind am 1. Januar 2022 in Kraft ge- treten. In Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG ist fest- gehalten, dass Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a-g, m und n KVG, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen waren, als nach Art. 36 KVG des neuen Rechts vom Kanton zugelassen gelten, auf dessen Gebiet sie die Tätig- keit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben. Weiter ist Absatz 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 23. Juni 2021 der KVV zu entnehmen, dass Versicherer den Kantonen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 die Daten zu den vor Inkrafttreten der Änderung des KVG vom 19. Juni 2020 auf ihrem Gebiet zugelassenen Leistungserbringern zu- kommen lassen müssen. Nach aArt. 36 Abs. 1 KVG waren Ärztinnen und Ärzte zugelassen, wenn sie das eidgenössische Dip- lom besassen und über einen vom Bundesrat anerkannten Weiterbildungstitel verfügten. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zwar vor, sein Angestellter habe über die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Weiterbildungstitels verfügt. Allerdings ist unbestritten, dass er formell über kei- nen Weiterbildungstitel verfügte. Somit erfüllte der Angestellte des Beschwerdeführers die Vorausset- zungen von aArt. 36 Abs. 1 KVG nicht. Weiter hat der Beschwerdeführer auch nicht moniert, dass sein Angestellter unter bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung zugelassen war. Eine entsprechende Meldung seitens der Versicherer gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021 der KVV ist offenbar keine erfolgt. Dem- nach sind die Übergangsbestimmungen für den Angestellten des Beschwerdeführers nicht anwend- bar. 20/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 6.10 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein ehemaliger Mitarbeiter habe, sollte er nicht ge- täuscht worden sein, die materiellen Voraussetzungen zur Abrechnung zu Lasten der OKP nach neuem als auch nach altem Recht erfüllt. Zur Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen verweist der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KSCHG 2023/2 vom 10. Juni 2024. Im Entscheid KSCHG 2023/2 vom 10. Juni 2024 hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gal- len zu beurteilen, ob der beklagte Facharzt, der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton St. Gallen war, im Zeitraum September/Oktober 2016 bis zur Erteilung der Berufsausübungsbewilli- gung im Kanton Zürich per 7. Juni 2019 seine Leistungen für Behandlungen im Kanton Zürich zulasten der OKP abrechnen durfte respektive ob der Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Vergütungen für Behandlungen im Kanton Zürich zurückzuerstatten hat.5° Das Versicherungsgericht hielt fest, dass der Beklagte die gesetzlich vorgegebenen formellen Voraussetzungen zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich nicht erfüllte. Allerdings hat der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG auch im Kanton Zürich erfüllt. Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen könnten, lagen nicht vor. Die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Poli- zeibewilligung sind somit bereits im eingeklagten Zeitraum auch im Kanton Zürich erfüllt gewesen, wobei regelmässig bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht. Gestützt auf diese Ausführungen wäre es hier zumindest nicht verhältnismäs- sig, dem Beklagten allein aufgrund der fehlenden formellen Berufsausübungsbewilligung für den Kan- ton Zürich respektive der fehlenden formellen Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich per se die sozialversicherungsrechtliche Zulassung zu verweigern. Die for- melle Gesetzeswidrigkeit hat in diesem Fall in Bezug auf die Zulassung des Klägers zur Leistungser- bringung im Kanton Zürich zulasten der OKP materiell-rechtlich folgenlos zu bleiben.51 Abschliessend ist festzuhalten, dass gemäss KVG in der zur Anwendung gelangenden Fassung ohne formelles so- zialversicherungsrechtliches Zulassungsverfahren der Grundsatz galt, dass Ärzte und Ärztinnen von Gesetzes wegen ohne Weiteres zur Leistungserbringung zulasten der OKP zugelassen waren, wenn sie die im KVG und in der KVV aufgestellten Zulassungsbedingungen erfüllten.52 Im zitierten Entscheid war zu beurteilen, ob im Falle eines Facharztes, der bereits in einem anderen Kanton über eine Berufsausübungsbewilligung verfügte sowie im Entscheidzeitpunkt die Berufsaus- übungsbewilligung im entsprechenden Kanton erhalten hat, auf die materiell erfüllten Voraussetzun- gen abgestellt werden kann, obwohl die formellen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Dass die Voraussetzungen gegeben waren, war unbestritten und ohne Weiteres nachweisbar. Vorliegend hin- 5° Vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KSCHG 2023/2 vom 10. Juni 2024 E. 2. 51 Vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KSCHG 2023/2 vom 10. Juni 2024 E. 3.1 52 Vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KSCHG 2023/2 vom 10. Juni 2024 E. 3.2 21/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 gegen steht nicht zweifelsfrei fest, ob der Angestellte des Beschwerdeführers die materiellen Voraus- setzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllte. Der Beschwerdeführer selbst scheint darüber nicht ohne Zweifel zu sein, gibt er doch zu bedenken, dass er davon ausgehe, dass sein ehemaliger Mitarbeiter die Voraussetzungen erfüllt habe, falls dieser ihn nicht getäuscht habe. Eine materielle Betrachtungsweise ist — entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers — ange- sichts dieser erheblichen Zweifel vorliegend nicht angezeigt. 6.11 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei sich mangels Information über die geänderten gesetzlichen Grundlagen über die Unregelmässigkeit seiner Situation bei der Abrechnung zu Lasten der OKP nicht bewusst gewesen, weshalb ihm dies nicht vorgeworfen werden könne. Die Unwissenheit vermag jedoch eine nicht zugelassene Abrechnung zulasten der OKP nicht zu rechtfer- tigen. 6.12 Nach dem Geschriebenen durfte der Angestellte des Beschwerdeführers nicht zulasten der OKP tätig werden und somit auch nicht über die ZSR-Nummer des Beschwerdeführers abrechnen. Vorliegend hat die Vorinstanz lediglich eine Vermutung geäussert, dass die ärztlichen Leistungen des Angestellten über die ZSR-Nummer des Beschwerdeführers abgerechnet wurden. Die Vorinstanz hat jedoch keine vertieften Abklärungen diesbezüglich vorgenommen. Es liegen somit keine Beweise vor. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erscheint die Vermutung naheliegend, dass sein Mit- arbeiter seine erbrachten Leistungen unrechtmässig über die ZSR-Nummer des Beschwerdeführers abgerechnet hat.53 Gestützt auf diese Vermutung, die der Beschwerdeführer nicht wirklich bestreitet, ist es vorliegend angezeigt und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ermahnte, sich in Zukunft an die Regeln betreffend Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP zu halten. Es ist darauf hinzuweisen, dass damit kein Vorwurf einer Berufspflichtverletzung einhergeht. 6.13 Die Vorinstanz trifft als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 KVG die nötigen Massnah- men, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nötig sind. In der Meldung an die SASIS AG teilte die Vorinstanz dieser mit, dass Hinweise beständen, wonach der Mitarbeiter des Beschwer- deführers unzulässigerweise über dessen ZSR-Nummer abrechne. Diese Meldung (Realakt) als Mas- snahme im Sinne von Art. 38 KVG erscheint angesichts der Ausgangslage als verhältnismässig und angemessen und ist nicht zu beanstanden. Vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 27. Februar 2024 (Vorakten) 22/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 7. Ergebnis Die Beschwerde vom 19. September 2024 ist insofern gutzuheissen, als dass die mit Verfügung vom 8. August 2024 festgestellte Berufspflichtverletzung nach Art. 40 Bst. a MedBG sowie die damit ein- hergehende Ermahnung (Dispositivziffer 1) aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 19. September 2024 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV54). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegend die Vorinstanz und der Beschwerdeführer je zur Hälfte, womit grundsätzlich beide gleichermassen kos- tenpflichtig sind. Da die Vorinstanz indes eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Kostenanteile, die nicht erho- ben werden können, dürfen nicht den übrigen unterliegenden Parteien auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2a VRPG).55 Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1200.00. Davon ist die Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 600.00 ist nicht zu erheben. 8.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (Dispositivziffer 3) sind mit Blick auf die Teilgutheissung der Beschwerde um die Hälfte auf CHF 150.00 zu reduzieren. 8.3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). 54 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Vgl. auch Michel Daum, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2023 S. 296 f. 23/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 8.4 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Auf- wand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsge- setzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV56). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG57). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeit- raubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). 8.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung nach Abschluss des Schriften- wechsels mandatiert. Die Rechtsvertretung ist angesichts ihres Ersuchens in der Anzeige der Interes- senvertretung vom 4. März 2025, ihr den zu erwartenden Entscheid zuzustellen, richtigerweise davon ausgegangen, dass die Sache entscheidreif war. Die Rechtsvertretung hat keine Eingaben im Namen des Beschwerdeführers eingereicht. Demzufolge ist bei ihr kein Aufwand entstanden und somit sind auch keine Parteikosten entstanden.55 Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). 56 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 57 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3171/2022 vom 18. September 2023 E. 7.2 24/25 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2245 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 19. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. 2. Die mit Verfügung vom 8. August 2024 festgestellte Berufspflichtverletzung nach Art. 40 Bst. a MedBG sowie die damit einhergehende Ermahnung (Dispositivziffer 1) werden aufgehoben. 3. Dispositivziffer 3 der Verfügung wird aufgehoben und die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten werden auf CHF 150.00 festgesetzt. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00, werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 6. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 600.00 wird nicht erhoben. 7. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Rechtsanwältin B. , z.H. des Beschwerdeführers, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 25/25