5.7 Nach den vorstehenden Ausführungen verstösst Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit und hält der Normenkontrolle stand. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde vom 27. August 2024 ist daher abzuweisen. 7. Kosten