Die Einschränkung ist geeignet, das öffentliche Interesse, ein dichtes Netz öffentlicher Apotheken zu erhalten, zu erreichen. Weiter ist die Beschränkung auf Ortschaften begrenzt, in denen mindestens zwei öffentliche Apotheken die Notfallversorgung gewährleisten. Die Beschränkung kann somit als mildestes Mittel bezeichnet werden. Das öffentliche Interesse an einem dichten Netz öffentlicher Apotheken ist gegenüber dem privaten, vorwiegend wirtschaftlichen Interesse der Ärzteschaft überwiegend. Nach dem Geschriebenen erweist sich die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit somit auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV.