32 Abs. 1 Bst. a GesG als auch das Notfalldienstreglernent K. sichergestellt. Demzufolge liegt ein grundsatzkonformes öffentliches Interesse, das den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel hat, im Sinne von Art. 94 Abs. 1 BV sowie ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV vor. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit beruht weiter auf einem Gesetz im formellen Sinne und somit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Weiter ist die Einschränkung verhältnismässig: Die Einschränkung ist geeignet, das öffentliche Interesse, ein dichtes Netz öffentlicher Apotheken zu erhalten, zu erreichen.