durch mehrere öffentliche notfalldienstpflichtige Apotheken, die verpflichtet sind, ein umfassendes Sortiment zu führen (vgl. Art. 58 Abs. 1 GesV),32 auch nach dem Zusammenschluss der Apotheken zur Notfalldienstregion K. sichergestellt ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fachkräftemangel vermag daran nichts zu ändern. So liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Apotheken der Notfalldienorpoinn K. , bPipiPig‘A/PigP iifgriinr1 F*likrh.ffernoeIg, ihrer Pflicht, rile Nnif4vergnrrn9 sicherzustellen, nicht nachkommen würden. Damit ist die Erreichung des vom Bundesgericht anerkannten öffentlichen Interesses sowohl durch Art. 32 Abs. 1 Bst.