Der Patient hat darum ein Interesse daran, eine öffentliche Apotheke in der Nähe zu finden. Ein genügend dichtes Netz öffentlicher Apotheken kann auch darum wünschbar sein, weil die Bevölkerung sich so auf einfachere Weise diejenigen Medikamente beschaffen kann, für die keine Rezeptpflicht besteht.31 5.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Notfallversorgung mit Arzneimitteln in L. , am Praxisstandort des Beschwerdeführers, und damit «in der näheren Umgebung», 29 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2013.449 vom 29. September 2015 E. 3.3 Vgl. BGE 111 la 184E. 2a 31 BGE 111 la 184E. 4b