5.4 Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker üben einen freien Beruf aus und fallen dementsprechend grundsätzlich in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit.3° Damit fällt der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das bundesgerichtlich anerkannte öffentliche Interesse, welches das Verbot der Selbstdispensation grundsätzlich rechtfertige, könne durch Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG respektive durch die Zusammenschliessung der Apotheken zu einer Notfalldienstregion nicht sichergestellt werden.