Grundsätzlich zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich gewerbepolizeilich oder sozialpolitisch begründete Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit.29 Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist weiter nur zulässig, wenn er die Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten gemäss Art. 36 BV erfüllt. Das heisst, er muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig, d.h. zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie für die betroffene Person zumutbar sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV).