5.3 Die Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit findet sich in Art. 27 BV27 respektive Art. 23 KV und umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Unter dem sachlichen Schutzbereich von Art. 27 BV steht nach bundesgerichtlicher Praxis jede gewerbsmässig ausgeübte privatrechtliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient.28 Dieses Freiheitsrecht weist die Besonderheit auf, dass zusätzlich zu den üblichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten (Art.