5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Einschränkung der Selbstdispensation der Ärzteschaft stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit dar. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einschränkung der Selbstdispensation gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG die Wirtschaftsfreiheit verletzt und damit gegen übergeordnetes Recht verstösst.