4.5 Nach dem Gesagten ist der Notfalldienst in L. weiterhin durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet, sodass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG keine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke zu erteilen ist. 5. Konkrete Normenkontrolle