8/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2098 tens zwei öffentliche Apotheken hinreichend gewährleistet ist, wenn jeweils eine der beiden öffentlichen Apotheken Patientinnen und Patienten innert nützlicher Frist mit den nötigen Arzneimitteln versorgt. Eine durchgehend offene Apotheke ist hierfür nicht erforderlich.