Sinn und Zweck der Notfalldienstpflicht ist, wie ausgeführt, die Sicherstellung der Medikamentenversorgung. Dieses Ziel kann ohne Weiteres mittels eines Pikettdienstes erreicht werden. Es ist nicht erforderlich und damit auch nicht verhältnismässig, dass eine Apotheke hierfür rund um die Uhr geöffnet hat. Zusammenfassend lassen die historische wie auch die teleologische Auslegung keinen anderen Schluss zu, als dass die nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG geforderte Notfallversorgung durch mindes-