Des Weiteren ergeben sich aus dem Vortrag zu Art. 30a und 30b GesG keine Hinweise, welche die Auslegung des Beschwerdeführers stützen würden.2° Mangels gegenteiliger gesetzlicher Grundlagen und Hinweise aus den Materialien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Erlass der Vorschriften betreffend Notfalldienst von öffentlichen Apotheken keine Zugänglichkeit rund um die Uhr verankern wollte, sondern eine Notfallversorgung in der jeweiligen Ortschaft, die beispielsweise durch einen Pikettdienst sichergestellt wird. Sinn und Zweck der Notfalldienstpflicht ist, wie ausgeführt, die Sicherstellung der Medikamentenversorgung.