Gestützt auf den Vortrag bestehen keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Apotheken bezüglich Notfallversorgung mit Arzneimitteln vorschreiben wollte, dass diese rund um die Uhr während 365 Tagen geöffnet haben müssen. Dem Vortrag aus dem Jahr 2021 zu Art. 30b GesG ist zu entnehmen, dass die Berufsverbände bei der Ausgestaltung des ambulanten Notfalldienstes über einen grossen Ermessenspielraum verfügen.19 Dies spricht ebenfalls gegen die Auslegung, wonach eine Apotheke rund um die Uhr offen haben müsste.