derzeit möglich ist. Davon ausgehend, dass die Medikamentenversorgung in weiten Teilen des Kantons Bern nur mit Hilfe der in diesen Gegenden praktizierenden Ärztinnen und Ärzte gewährleistet ist, gesteht das GesG Ärztinnen und Ärzten die Berechtigung zur Führung einer Privatapotheke zu, soweit die Notfallversorgung nicht durch mehrere öffentliche Apotheken gesichert ist. Allerdings soll dieses RPrht inkrinftig rindPngchrnkt wPrriPn, An durch rPhrrPr ApnthPkPn eine permanente Notfallversorgung der Bevölkerung mit Medikamenten gesichert ist.