4.2.3 Für die historische Auslegung ist der Vortrag zum GesG beizuziehen. Darin wird Folgendes ausgeführt: Die Sicherstellung der Medikamentenversorgung ist im Allgemeinen die Aufgabe der öffentlichen Apotheken und Drogerien, soweit diese zur Medikamentenabgabe berechtigt sind. Die Apotheken, insbesondere, haben ein umfassendes Arzneimittelsortiment zur Verfügung zu halten und durch eine örtliche oder regionale Notfallorganisation dafür besorgt zu sein, dass die Versorgung je-