Damit hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Präzisierung und genaue Vorgaben bezüglich Ausgestaltung der Notfalldienste verzichtet. Es ist daher fraglich, ob der Gesetzgeber mit dem Notfalldienst von öffentlichen Apotheken — im Gegensatz zum Notfalldienst von Ärztinnen und Ärzten —tatsächlich keinen NotfalldienstoderAusrückdienstim herkömmlichen Sinne respektive einen Pikettdienst normieren wollte, sondern — wie vom Beschwerdeführer behauptet — die Pflicht, dass notfalldienstleistende Apotheken rund um die Uhr geöffnet haben müssen.