Aus diesen Bestimmungen, die im Übrigen gleichermassen für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gelten, ergibt sich, dass beide Berufsgruppen verpflichtet sind, sich an einem ambulanten Notfalldienst zu beteiligen. Für die jeweilige Organisation des Notfalldienstes sind die Berufsverbände verantwortlich und sie erlassen Notfalldienstreglemente. Damit hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Präzisierung und genaue Vorgaben bezüglich Ausgestaltung der Notfalldienste verzichtet.