4.2.2 Aus dem Gesetzestext von Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG, wonach «die Notfallversorgung mit Arzneimittel» durch «mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet» sein muss, geht nicht ohne Weiteres hervor, in welcher Form diese Notfallversorgung erfolgen muss. Der Wortlaut kann insofern nicht als klar bezeichnet werden. In systematischer Hinsicht sind insbesondere Art. 30a Abs. 1 sowie Art. 30b Abs. 1 und 2 GesG zu beachten. Aus diesen Bestimmungen, die im Übrigen gleichermassen für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gelten, ergibt sich, dass beide Berufsgruppen verpflichtet sind, sich an einem ambulanten Notfalldienst zu beteiligen.