30b Abs. 1 GesG). Sie erlassen Notfalldienstreglennente, die für alle notfalldienstpflichtigen Fachpersonen verbindlich sind (Art. 30b Abs. 2 GesG) 4.2 Vorliegend ist die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG, insbesondere die Bedeutung der Gewährleistung der Notfallversorgung durch mindestens zwei öffentliche Apotheken, strittig. Nachfolgend ist daher nach den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zu prüfen, wie Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG auszulegen ist.