Zur Pflicht und Organisation des Notfalldienstes ist im GesG Folgendes festgehalten: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Hebammen und Entbindungspfleger mit Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem ambulanten Notfalldienst zu beteiligen (Art. 30a Abs. 1 GesG). In Ortschaften mit mindestens zwei öffentlichen Apotheken sind deren Inhaberinnen und Inhaber verpflichtet, die Notfallversorgung mit Heilmitteln zu gewährleisten (Art. 30a Abs. 2 GesG). Für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind die Berufsverbände der Berufsgruppen verantwortlich (Art. 30b Abs. 1 GesG).